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Rangrücktrittserklärung im Grundbuch

Rangrücktrittserklärung im Grundbuch notariell beglaubigen lassen © Stefan Balk - Fotolia.com

Rangrücktrittserklärung im Grundbuch notariell beglaubigen lassen
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Wenn Banken Kredite für die Finanzierung von Immobilien bereitstellen, dann werden diese Kredite zur Absicherung in das entsprechende Grundbuch eingetragen. Dabei bestimmt der Eingang des entsprechenden Antrags die Rangfolge; bei mehreren Anträgen, die zugleich noch am selben Tag oder gar durch die selbe Post beim Grundbuchamt eingehen, entscheidet gar die Uhrzeit über die vorzunehmende Rangfolge im Grundbuch.
Sinn und Zweck dieser so genauen Eingangskontrolle und der daraufhin erfolgenden Eintragung im Grundbuch an rangbereiter Stelle ist, dass ein Gläubiger an vorderer Stelle bei einer möglichen Zwangsversteigerung des Objektes als erster Geld aus dem Erlös zur Tilgung der Schuld erhält. Alle nachrangig eingetragenen Gläubiger müssen sich dann mit dem Rest zufrieden geben, wobei die Erfahrung zeigt, dass nahezu niemals alle Gläubiger ihre gewährten Kredite aus dem Erlös der Zwangsversteigerung tilgen können. Insoweit ist die Rangfolge wichtig und nicht wenige Kreditinstitute bestehen auch auf einer erstrangigen Eintragung und drohen notfalls gar damit, von der gegebenen Kreditzusage zurückzutreten.

Rangrücktrittserklärung im Grundbuch nötig

Es gibt aber auch Situationen, in denen die Gläubiger ihr Recht zwar an für sie aussichtsreicher Position im Grundbuch eingetragen bekamen, sie aber damit einverstanden sind, sollte einer dem Range nachher eingetragener Gläubiger für sich das Recht beanspruchen wollen, eine bessere Rangstellung zu bekommen. Ein solcher Rangrücktritt muss allerdings im Grundbuch entsprechend eingetragen werden. Er bedarf zudem die Zustimmung beider Gläubiger sowie des Eigentümers und muss von einem Notar beurkundet werden, der die entsprechende Urkunde dann zur Eintragung an das Grundbuchamt weiterleitet. Die mit der Rangrücktrittserklärung verbundenen Kosten trägt in der Regel der Eigentümer. Mit der Eintragung wird dann der vormals besser gestellte Gläubiger zu einem nachrangigen Gläubiger mit den entsprechenden folgenreichen Nachteilen.

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Dieser Beitrag wurde publiziert von am 14. November 2010 und abgelegt in der Rubrik Zu weiteren Themen rund um Finanzen. Schlagwörter zu diesem Artikel: , ,

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